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Satzung des German Cricket Club e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1)  Der Verein führt den Namen German Cricket Club. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz „e. V.“

2)  Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.

3)  Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1)  Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Verbreitung des Cricketsports in Deutschland mit allen damit unmittelbar und mittelbar im Zusammenhang stehenden Aufgaben.

2)  Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht

- durch die Unterstützung und Pflege des Breitensports,
- durch die Unterstützung und Pflege des Leistungssports,
- durch die Unterstützung des Aufbaus von Spielplätzen und Trainingsgeländen,
- durch die Organisation von Freundschaftsspielen im In- und Ausland,
- durch die Organisation von Veranstaltungen,
- durch die stetige Berücksichtigung der Belange des Natur- und Umweltschutzes.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2)  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3)  Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft

1)  Der Verein hat folgende Mitglieder:

- ordentliche Mitglieder,
- jugendliche Mitglieder,
- Firmenmitglieder,
- außerordentliche Mitglieder, - fördernde Mitglieder,

- passive Mitglieder, - Ehrenmitglieder.

2)  Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die nicht zu den Mitgliedern der nachstehenden Absätze 3) - 8) gehören. Sie sind stimm- und spielberechtigte Mitglieder.

3)  Als jugendliche Mitglieder gelten Mitglieder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bzw. Personen in Schul- bzw. Berufsausbildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Jugendliche Mitglieder sind nicht stimm-, aber spielberechtigt. Mit Erreichen der Altersgrenze endet die Mitgliedschaft. Für die Aufnahme in eine andere Mitglieder-Kategorie ist ein Aufnahmeantrag zu stellen.

4)  Firmenmitglieder sind juristische Personen. Der erweiterte Vorstand legt gemäß Beitragsordnung die Anzahl der aufgrund der Firmenmitgliedschaft im Rahmen der Vereinsordnungen zum Cricketspiel berechtigten Personen fest. Die jeweilige Berechtigung zum Cricketspiel wird durch schriftliche Zustimmung des erweiterten Vorstands zu der vom Firmenmitglied benannten Person erworben. Jede berechtigte Person gilt für die Dauer der Mitgliedschaft des Firmenmitglieds als außerordentliches Mitglied des Vereins. Die außerordentliche Mitgliedschaft einer Person im Rahmen einer Firmenmitgliedschaft gilt jeweils für ein Kalenderjahr, wenn nicht bis zum 31.12. eines Jahres eine Neubenennung erfolgt. Die Mitgliedschaftsrechte, mit Ausnahme der Ausübung des Cricketsports und damit verbundener Rechte, werden ausschließlich durch eine dem Verein schriftlich zu benennende vertretungsberechtigte natürliche Person ausgeübt.

5)  Außerordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die den Cricketsport für den Verein und auf der Vereinsanlage ausüben, aber nicht stimmberechtigt sind.

6)  Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften, die die Zwecke des Vereins unterstützen, ohne den Cricketsport für den Verein und auf der Vereinsanlage auszuüben und ohne stimmberechtigt zu sein.

7)  Passive Mitglieder sind Personen, die den Cricketsport für den Verein und auf der Vereinsanlage nicht ausüben und nicht stimmberechtigt sind.

8)  Ehrenmitglieder sind Personen, die sich durch ihren Einsatz für den Verein, und/oder für den Cricketsport im Allgemeinen, besonderen Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des erweiterten Vorstands von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind spiel- und stimmberechtigt.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person oder Gesellschaft werden.

2)  Über den schriftlichen Antrag entscheidet der erweiterte Vorstand. Jeder Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf, die Anschrift des Antragstellers und die Bezeichnung der Art der angestrebten Mitgliedschaft enthalten. Minderjährige können die Mitgliedschaft im Verein nur erwerben, wenn die gesetzlichen Vertreter in den Mitgliedschaftsvertrag schriftlich eingewilligt haben.

3)  Der Antrag auf eine Ordentliche Mitgliedschaft muss von mindestens zwei bestehenden Ordentlichen Mitgliedern unterstützt werden. Anschließend folgt ein Interview mit mindestens einem Mitglied aus dem erweiterten Vorstand und mindesten einem weiteren Mitglied aus dem Vorstand (diese dürfen nicht die gleiche Person sein). Anschließend wird über die Mitgliedschaft entschieden, ohne dass es der Angabe von Gründen bedarf.

4)  Alle Aufnahmeanträge hinsichtlich der übrigen Formen der Mitgliedschaft werden von dem erweiterten Vorstand entscheiden, ohne dass es der Angabe von Gründen bedarf.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft, Ordnungsmaßnahmen

1)  Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei Firmenmitgliedern mit der Auflösung des

Unternehmens oder 25 Jahre nach deren Aufnahme,

b)  durch Austritt des Mitglieds,

c)  durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.

2)  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Erklärung ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

3)  Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, und zwar durch Beschluss des erweiterten Vorstands. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn ein Mitglied gegen die Satzung, die Vereinsinteressen oder die Grundsätze der Sportlichkeit, insbesondere in grober Weise gegen „The Spirit of Cricket“, verstoßen hat; außerdem im Fall von Beitragsrückständen von mindestens einem Jahr. Bei weniger schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung, vereinsschädigendem Verhalten oder unsportlichem Verhalten eines Mitglieds kann der erweiterte Vorstand anstelle eines Ausschlusses die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen beschließen. Diese sind:

a) Verwarnung,

b)  Befristete Spiel- und Trainingssperre,

c)  weitere Sanktionen (Geldstrafen, Clubhaus- oder Cricketplatzverbot)

Spiel- und Trainingssperren und weitere Sanktionen dürfen die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Zuvor ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu geben. Gegen einen Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an den Vorstand zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim erweiterten Vorstand oder Vorstand eingegangen sein. Der Vorstand entscheidet endgültig über den Ausschluss des Mitglieds bzw. über die Aufhebung des Ausschließungsbeschlusses des erweiterten Vorstandes. Mit Versäumen der Berufungsfrist oder schriftlicher Bestätigung des Ausschlusses durch den Vorstand gegenüber dem Mitglied ist die Mitgliedschaft beendet.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a)  der Vorstand

b)  der erweiterte Vorstand,

c)  die Mitgliederversammlung,

d)  die Kassenprüfer.

§ 8 Vorstand, erweiterter Vorstand

1) „Vorstand“ i. S. d. § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden einzeln oder durch seinen Stellvertreter und den Schatzmeister gemeinsam vertreten. Sämtlichen oder einzelnen Mitgliedern des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.

Als Schriftführer wird ein amtierendes Vorstandmitglied durch den Vorstand gewählt.

Der Vorstand darf im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten Vereinsmitarbeiter einstellen.

Der „erweiterte Vorstand“ besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, nämlich:

a)  dem/der Vorsitzenden (Vorstand),

b)  dem/der stellvertretenden Vorsitzenden (Vorstand),

c)  dem/der Schatzmeister/in (Vorstand),

sowie aus mindestens zwei und maximal fünf weiteren Personen, die die folgenden Funktionen zu lit. d) bis h) bekleiden können:

d)  dem/der Spielführer/in,

e)  dem/der Jugendwart/in

f)  dem/der Frauenwart/in,

g)  dem/der Platzverantwortlichen (Facility Manager),

h)  dem/der Verantwortlichen für PR / Öffentlichkeitsarbeit.

Der erweiterte Vorstand führt die Geschäfte des Vereins (Entscheidungszuständigkeit im Innenverhältnis). Der erweiterte Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und die vorstehend in lit. d) bis h) benannten Aufgaben bzw. Funktionen dort auch abweichend verteilen, insbesondere mehrere dieser Aufgaben in einer Person vereinigen.

Der Vorstand bestimmt die vorstehend unter lit. d) bis h) benannten Mitglieder des erweiterten Vorstandes aus dem Kreis sämtlicher zur Übernahme des Amtes bereiter Vereinsmitglieder durch Beschluss.

2)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder sowie der Ehrenmitglieder gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand wirksam gewählt ist. Diese Übergangszeit ist auf höchstens sechs Monate begrenzt. Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder.

3)  Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der erweiterte Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds, das nicht amtierendes Mitglied des Vorstandes sein darf.

4)  Der Vorstand und der erweiterte Vorstand entscheiden durch Beschluss in Sitzungen. Die ordentlichen Sitzungen des erweiterten Vorstandes finden mindestens viermal pro Jahr statt. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied und vier weitere Mitglieder des erweiterten Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden mit der Mehrheit der jeweils anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit im erweiterten Vorstand entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Bei Stimmgleichheit im Vorstand entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Außerhalb von Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren, per Fax oder Email oder in kombinierter Verwendung dieser Kommunikationsmöglichkeiten gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes bzw. erweiterten Vorstandes dieser Art der Beschlussfassung zustimmen. Die Beschlussfassung des Vorstands und des erweiterten Vorstands regeln im Übrigen die §§ 32, 34 BGB. Einzelheiten können vom Vorstand sowie erweiterten Vorstand in je einer Geschäftsordnung niedergelegt werden.

5) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder und Wiederbestimmung der erweiterten Vorstandsmitglieder ist möglich. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Die Ämter des erweiterten Vorstandes (§ 8.1. lit. d) bis h)) und dessen Funktionen / Aufgaben können in einer Person vereinigt werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

1)  Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

Für alle übrigen Angelegenheiten des Vereins ist der erweiterte Vorstand zuständig, sofern sich aus der Satzung oder dem Gesetz ausdrücklich nichts anderes ergibt. Der erweiterte Vorstand unterliegt insoweit keiner Weisung der Mitgliederversammlung.

a)  Genehmigung des vom erweiterten Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr;

b)  Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des erweiterten Vorstandes;

c)  Entlastung des Vorstands und des erweiterten Vorstands;

d)  Wahl des Vorstands und Bestimmung der Vorsitzenden;

e)  Wahl der Kassenprüfer;

f)  Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung;

g)  Beschlussfassung über sonstige Anträge, die der erweiterte Vorstand ihr zur

Entscheidung vorlegt;

h)  Bestimmung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes;

i)  Entscheidung über entgeltliche Vereinstätigkeit gem. § 12;

j)  Entscheidung über Beteiligung an Gesellschaften;

k)  Entscheidung über An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,

l)  Beschlussfassung über die Bildung und Auflösung des Mitgliederrats und/oder

Ausschüsse sowie die Übertragung von Kompetenzen und Aufgaben an den Mitgliederrat und deren Rückübertragung auf die Mitgliederversammlung, gemäß § 10.

2)  Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich abgehalten. Sie ist vom Vorsitzenden des erweiterten Vorstands, im Verhinderungsfalle von dessen Vertreter, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von fünf Wochen schriftlich per einfachen Brief oder E-Mail-Schreiben gegenüber sämtlichen Mitgliedern einzuberufen. Die Einladung gilt als form- und fristgerecht erfolgt und dem Mitglied als zugegangen, wenn diese drei Werktage vor Ende der Einladungsfrist an die zuletzt vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse oder E-Mail-Adresse versandt wurde. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen der Anschrift oder E-Mail- Anschrift mitzuteilen. Fehlerhafte und veraltete Adressen gehen zu Lasten des Mitglieds.

3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.

4) Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom erweiterten Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift im Wortlaut mitgeteilt werden.

5) Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim erweiterten Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Fristgerechte Anträge sind den Mitgliedern eine Woche vor der Mitgliederversammlung durch den erweiterten Vorstand schriftlich zur Kenntnis zu geben. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines solchen Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die die Änderung der Satzung betreffen, können nicht in der Mitgliederversammlung gestellt werden.

6) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder.

7) Die Mitgliederversammlung bestimmt zu Beginn der Versammlung einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer.

8) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der erweiterte Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit unveränderter, nicht erweiterungsfähiger Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

9) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, in der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

10)Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

11)Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntmachung angefochten werden. Zur Wirksamkeit der Anfechtung ist schriftliche Einlegung des gegebenen Rechtsmittels beim zuständigen Gericht erforderlich.

§ 10 Mitgliederrat / Ausschüsse

1)  Die Mitgliederversammlung hat die Möglichkeit, einen Mitgliederrat zu bilden. Dieser besteht entweder aus drei oder fünf Personen. Die Mitglieder des Mitgliederrats sind ausschließlich Ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder und gehören nicht dem Vorstand oder dem Erweiterten Vorstand an. Der Mitgliederrat kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung gebildet, bestätigt, neu gewählt oder aufgelöst werden.

2)  Der Mitgliederrat erhält seine Kompetenzen und Aufgaben durch Beschluss der Mitgliederversammlung übertragen und übt diese Kompetenzen und Aufgaben in der Folge anstelle der Mitgliederversammlung aus. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen des gesetzlich und satzungsmäßig Zulässigen durch Beschluss die Kompetenzen und Aufgaben des Mitgliederrats jederzeit auf sich zurückübertragen oder abweichend regeln.

3)  Der Mitgliederrat bestimmt in seiner konstituierenden Sitzung einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die konstituierende Sitzung wird vom ältesten Mitglied des Mitgliederrats geleitet, wenn nicht sämtliche Mitglieder einen anderen Leiter bestimmen.

4)  Sitzungen des Mitgliederrats werden mindestens einmal jährlich, ansonsten nach Bedarf, von seinem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von dessen Vertreter, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 21 Tagen schriftlich per einfachen Brief oder E- Mail-Schreiben gegenüber sämtlichen Mitgliedern des Mitgliederrats einberufen. Die Einladung gilt als form- und fristgerecht erfolgt und dem Mitglied als zugegangen, wenn diese drei Werktage vor Ende der Einladungsfrist an die zuletzt vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse oder E-Mail-Adresse versandt wurde.

5)  Der Mitgliederrat ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder anwesend oder aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten sind. Mitglieder des Mitgliederrats können

sich nur untereinander vertreten. Bei Beschlussunfähigkeit sind die Tagesordnungspunkte des Mitgliederrats dem Erweiterten Vorstand zur Vorlage an die Mitgliederversammlung zu übermitteln.

6) Die Mitgliederratssitzung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.

7)  Die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes sind in den Sitzungen des Mitgliederrats teilnahme-, antrags- und redeberechtigt, haben aber kein Stimmrecht.

8)  Über die Beschlüsse der Mitgliedsratssitzung ist ein Beschlussprotokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitgliederratsmitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Alle Entscheidungen und Protokolle einer Mitgliederratssitzung werden dem Vorstand und Erweiterten Vorstand innerhalb von 7 Tagen und der Mitgliederversammlung bei der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich vorgelegt.

9)  Die Mitgliederversammlung kann neben oder anstelle des Mitgliederrats durch Beschluss auch Ausschüsse bilden, den mindestens ein Mitglied des Erweiterten Vorstandes angehören soll. Solche Ausschüsse haben ausschließlich beratende Funktion.

§ 11 Kassenprüfer

Die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Vereins wird jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. Sie sollen bevorzugt Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer sein oder eine vergleichbare Qualifikation haben.

§ 12 Vergütung für die Vereinstätigkeit

1)  Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2)  Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages und der Zahlung einer angemessenen Vergütung oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

3)  Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen sowie Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung und Aufwandsentschädigung zu beauftragen.

4)  Im Übrigen haben Vorstandsmitglieder, erweiterte Vorstandmitglieder, ehrenamtlich beauftragte Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG kann, unabhängig vom Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB, auch eine pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden.

5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

6) Vom erweiterten Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

7) Weitere Einzelheiten kann eine Finanzordnung des Vereins regeln, die vom erweiterten Vorstand erlassen und geändert wird.

 

§ 13 Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen

1) (a) Mit der Aufnahme in den Verein sind ein Aufnahmebeitrag und gegebenenfalls eine Investitionsumlage zu entrichten. Jugendliche und fördernde Mitglieder zahlen keinen Aufnahmebeitrag und keine Investitionsumlage.

(b) Die Höhe der Aufnahmegebühr darf einen Betrag von 1.500,- Euro nicht übersteigen und wird vom erweiterten Vorstand festgesetzt. Die Aufnahmegebühr für Firmenmitglieder kann davon abweichend auch höher festgesetzt werden.

(c) Die Höhe der Investitionsumlage, auch in Darlehensform, darf einen Betrag von 1,5 Millionen Euro nicht übersteigen und wird vom erweiterten Vorstand festgesetzt, nachdem er die Mitgliederversammlung unter Angabe eines konkreten Investitionsvorhabens angehört hat.

2) (a) Jedes Mitglied, mit Ausnahme von Ehrenmitgliedern, hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Jugendliche, passive und fördernde Mitglieder zahlen einen ermäßigten Jahresbeitrag.

(b) Die Höhe und Fälligkeit des jeweiligen Jahresbeitrages wird durch den erweiterten Vorstand im Rahmen einer Beitragsordnung festgelegt. Erhöhungen des Jahresbeitrags um mehr als 20% bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(c) Einem Mitglied, welches in eine finanzielle Notlage geraten ist oder sonst zur Zahlung der Aufnahmegebühr und/oder des Jahresbeitrages nicht in der Lage ist, kann - ganz oder teilweise - die Zahlung der Aufnahmegebühr und/oder des Jahresbeitrages gestundet oder erlassen werden. Über einen Stundungs- oder einen Erlassantrag entscheidet der erweiterte Vorstand. Der erweiterte Vorstand hat jederzeit das Recht eine bestehende Stundung oder einen bestehenden Erlass aufzuheben.

3)  Die Mitgliederversammlung kann nach einem Vorschlag des erweiterten Vorstands Umlagen beschließen, wenn ein außerordentlicher Finanzbedarf vorliegt und dieser durch den Vereinszweck gedeckt ist und die Umlage 50% des Jahresbeitrags nicht übersteigt.

4)  Ehrenmitglieder treffen keine Zahlungsverpflichtungen.

 

§ 14 Haftung

1)  Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S. 2 BGB nicht anzuwenden.

2)  Werden die Personen nach Abs. 1 von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.

 

§ 15 Vereinsordnungen

1)  Der Verein gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe. Insbesondere, aber nicht ausschließlich, folgende Vereinsordnungen können erlassen werden:

  • Finanzordnung i.S.d. § 12 Abs. 7);

  • Bzgl. Spiel, Spieler, Mannschaften, inklusive „Gastspieler“;

  • Bzgl. Mitglieder-Kategorien und Mitgliederbeiträge usw. i.S.d. § 4 und § 13;

  • Bzgl. Versicherungsschutz für Vereinsämter, Mitarbeiter, Spieler und

    Mitglieder;

  • Richtlinie zum Datenschutz.

2)  Für den Erlass, die Außerkraftsetzung und Änderung der Vereinsordnungen ist der Vorstand zuständig.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung mit der in § 9 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Deutscher Cricket Bund e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Ende der Satzung

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